Markenschutz Österreich: Markeneroberer

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Markenanmeldung in Östereich und das Markenverfahren

Das Markenprüfungsverfahren

Dieses besteht im Wesentlichen aus drei Verfahrensabschnitten:

  1. Formalprüfung
  2. Zustellung des Ähnlichkeitsprotokolls (sofern beauftragt)
  3. Gesetzmäßigkeitsprüfung

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt zwei bis drei Monate (bei Fast-Track-Anmeldungen ca. 10 Werktage), allerdings verlängert jeder Schriftwechsel diese Zeitspanne.

Für Anmeldungen in Papierform erhalten Sie innerhalb einer Woche von uns eine Empfangsbestätigung mit dem Aktenzeichen Ihrer Anmeldung und der Aufforderung zur Gebührenzahlung. Um das Verfahren zu beschleunigen, zahlen Sie die Gebühren bitte so rasch wie möglich ein, sonst wird das Prüfungsverfahren erst nach Ablauf eines Monats mit der Herausgabe einer weiteren Zahlungsaufforderung fortgesetzt.

Bei Online-Anmeldungen wird keine gesonderte Empfangsbestätigung versandt, da eine solche vom System automatisch generiert wird und ausgedruckt werden kann. Die Gebührenaufstellung in dieser Empfangsbestätigung gilt als Zahlungsaufforderung. Die Zahlung ist im Zuge der Anmeldung möglich, bei Fast Track-Anmeldungen sogar Voraussetzung für die Einreichung. Diesem Ausdruck können Sie auch sogleich das Aktenzeichen Ihrer Onlineanmeldung entnehmen.

Formalprüfung der Markenanmeldung in Österreich

Zunächst werden die formalen Aspekte des Antrages geprüft (Markenbilder, WVZ / DVZ, Vollmacht etc.). Liegen Mängel vor, erhalten Sie von uns eine entsprechende Aufforderung zur Mängelbehebung.

Zustellung der amtlichen Ähnlichkeitsrecherche in Österreich

Dieser Verfahrensschritt erfolgt nur, sofern Sie die Erstellung einer amtlichen Ähnlichkeitsrecherche in der Anmeldung beauftragt haben.

Die Ähnlichkeitsrecherche ist ein Verzeichnis gleicher oder möglicherweise verwechslungsfähig ähnlicher, bereits registrierter Marken. Es dient als Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob Sie die Anmeldung Ihrer Marke aufrechterhalten oder aber – im Hinblick auf das Vorliegen älterer vergleichbarer Marken Dritter – besser zurückziehen sollten.

Inhaber einer für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen registrierten, älteren, gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke könnten, wenn sie sich durch Ihre Neuregistrierung in Ihrem Schutzrecht beeinträchtigt fühlen, gegen Ihre Marke vorgehen. Sie können beim Österreichischen Patentamt einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag einbringen und vor dem HG Wien Zivilklage erheben (z. B. auf Unterlassung, Schadenersatz etc.). Ob Sie den Rechtsweg beschreiten, ist jedoch ebenso allein ihre Entscheidung wie es Ihre Entscheidung im Anmeldeverfahren ist, ob Sie Ihre Anmeldung aufgrund des Ergebnisses des Ähnlichkeitsprotokolls weiterführen wollen oder nicht.

Das Österreichische Patentamt entscheidet im Anmeldeverfahren nämlich NICHT darüber, ob tatsächlich identische oder verwechslungsfähige ältere Marken bestehen. Allein der Umstand, dass derartige Vorregistrierungen existieren, stellt kein Registrierungshindernis für Ihre Marke dar. Vielfach finden die Inhaber verwechslungsfähiger Marken Wege zur Koexistenz, schließen Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge etc.

Um schon VOR der Anmeldung zu erfahren, welche gleichen oder möglicherweise ähnlichen Marken es gibt, besteht die Möglichkeit, außerhalb eines Anmeldeverfahrens eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen.

Die Frist für Ihre Entscheidung, ob Sie das Anmeldeverfahren fortsetzen möchten, beträgt ein Monat ab Zustellung des Ähnlichkeitsprotokolls und kann bei laufender Frist unproblematisch verlängert werden. Wenn Sie sich schneller entscheiden können, teilen Sie uns dies bitte mittels des zugesandten Vordruckes mit, Sie verkürzen damit die Verfahrensdauer.

ACHTUNG: bei Fast-Track-Anmeldungen kann keine Ähnlichkeitsrecherche beantragt werden. Eine Recherche nach allfällig entgegenstehenden älteren Rechten Dritter schon VOR der Fast-Track-Anmeldung ist daher besonders empfehlenswert.

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung wird die Schutzfähigkeit der Marke untersucht und geprüft, ob Registrierungshindernisse vorliegen (zB fehlende Unterscheidungskraft, eine ausschließlich beschreibende Angabe, etc.). Die wichtigsten Registrierungshindernisse ergeben sich aus § 4 MSchG. Liegt ein Registrierungshindernis vor, erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung und können sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den vorgebrachten Bedenken bzw. der amtlichen Beurteilung äußern. Unterbleibt eine Reaktion Ihrerseits oder können die Bedenken gegen die Registrierung Ihrer Marke nicht ausgeräumt werden, müssen wir Ihre Anmeldung leider abweisen. Gegen einen derartigen negativen Bescheid können Sie das Rechtsmittel des Rekurses an das OLG Wien einlegen. Der weitere Rechtszug führt sodann in gewissen Fällen an den OGH.

Erfüllt die Marke die Eintragungserfordernisse, wird sie unter einer fortlaufenden Registrierungsnummer ins Markenregister eingetragen und Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung zugesandt. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. Diese Publikation erscheint jeden 20. eines Monats.

Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden. Es dient als Hinweis darauf, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Inhaber sind Dritten gegenüber diesbezüglich auskunftspflichtig.

Markenanmeldung in Östereich und das Markenverfahren

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