Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der üblichen Druckschrift darstellen lassen. Die verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Sie sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig.
Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben.
Enthält eine Marke andere Elemente als die bei der Wortmarke zulässigen Zeichen, ist sie eine Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke.
Beantragt der Anmelder die Eintragung seiner Zeichenfolge in einer besonderen Schriftgestaltung, Farbe, Schriftanordnung, oder kombiniert mit grafischen Elementen, kommt es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck an, handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke.
Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:
Worte und/oder Zeichen in einer bestimmten Schriftart (z.B. Schreibschrift, kursiv oder fett)
Kombination von Buchstaben/Zeichen und grafischen Elementen
mehrzeilige Anordnung
oder gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben)
Bildmarken sind zweidimensionalen Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie z.B. Buchstaben. Auch nicht-lateinische Schriftzeichen, wie z. B. chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter. Bildmarken können farbig oder schwarz angemeldet werden.
Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Eine schutzunfähige Zeichenfolge kann durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden. Dafür reichen aber einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen regelmäßig nicht. Je produktbeschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortelementen einer Wort-/Bildmarke entstehen aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes.